I. Allgemeines
1. Allen Rechtsbeziehungen mit Fa. Q-print electronic GmbH - im folgenden
Q-print genannt - liegen diese Allgemeinen Vertragsbedingungen zugrunde.
2. Den Allgemeinen Vertragsbedingungen von Q-print entgegenstehende,
ihnen widersprechende oder in ihrem Geltungsanspruch die Allgemeinen
Vertragsbedingungen von Q-print einschränkende oder außer Kraft setzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn,
ihrer Geltung wird durch Q-print ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Der Kunde anerkennt mit Zustandekommen des Vertrages mit Q-print ausdrücklich
die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen.
3. Im Zweifel gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen von
Q-print als mit der Entgegennahme der vertragsgegenständlichen Lieferung
oder Leistung seitens Q-print als vereinbart.
4. Mündliche Zusagen, Nebenabreden oder ähnliches bedürfen
zur Erlangung der Wirksamkeit ausdrücklicher Bestätigung durch
Q-print.
II. Zustandekommen des Vertrages
1. Angaben in Preislisten, Werbeschriften, technischen Beschreibungen oder ähnlichen
Unterlagen sowie Angebote sind für Q-print freibleibend.
2. Der Vertrag zwischen Q-print und dem Kunden kommt unter Einbeziehung der
Allgemeinen Vertragsbedingungen von Q-print zustande durch
a) vorbehaltlose Annahme des Angebots von Q-print durch den Kunden,
b) im Falle einer Bestellung des Kunden (Kundenangebot) durch Erklärung
der Annahme durch Q-print, die innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des
Kundenangebotes schriftlich oder konkludent durch Auslieferung der Ware an
den Kunden abgegeben werden kann oder
c) durch Erbringung der angebotenen oder bestellten Lieferung oder Leistung
durch Q-print und deren vorbehaltlose Annahme durch den Kunden.
III. Lieferung-Leistung-Gefahrübergang
1. Lieferung und Leistungen von Q-print sind vom Kunden sofort nach Anlieferung
zu prüfen. Offensichtliche Abweichungen von dem vertraglich Geschuldeten
nach Art, Qualität, Fehlerfreiheit technischen oder physikalischen
Eigenschaften, Preis, Stückzahl, Menge, Aussehen u. ä. sowie
Abweichungen zu Rechnungen bzw. Auftragsbestätigungen sowie etwaige
Mängelrügen müssen Q-print innerhalb von
8 Tagen ab Erhalt der Lieferung oder Leistung schriftlich, per Fax oder
Email angezeigt werden. Erfolgt eine solche Anzeige nicht fristgemäß,
gilt die Lieferung oder Leistung, wie sie erfolgt ist, als vertragsgemäß.
2. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig; ein Widerspruch
des Kunden gegen eine Teillieferung oder Teilleistung ist unbeachtlich, es
sei denn der Kunde weist nach, dass eine Teilleistung oder Teillieferung
für ihn ohne Interesse ist.
3. Lieferungen und Leistungen erfolgen am Erfüllungsort, wenn nicht
abweichendes schriftlich vereinbart ist.
4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Verschlechterung oder der
Beschädigung der Lieferung oder Leistung geht mit Übergabe der
Lieferung oder Leistung an das Beförderungsunternehmen auf den Kunden über.
5. Die Auswahl des Beförderungsunternehmens und die Art und Weise der
Verpackung und Versendung bleibt Q-print überlassen; Q-print trifft
die Auswahl nach freiem Ermessen. Q-print haftet für die Auswahl des
Beförderungsunternehmens sowie für die Art und Weise der Verpackung
und Versendung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
6. Änderungen der technischen Spezifikation, die die Leistungsfähigkeit
des betroffenen Produktes nicht vermindern, bleiben vorbehalten. Q-print ist im übrigen berechtigt, auch andere als die bestellten Fabrikate
zu liefern, wenn die technische Spezifikation gleich ist oder nur unwesentlich
von der Bestellung abweicht , sofern der Preis gleich oder - bei technisch
höherwertig spezifizierter Ware - nur geringfügig höher ist.
Bei elektronischen und elektromechanischen Bauteilen ist Q-print berechtigt,
Mehr- oder Mindermengen bis zu
10 % gegenüber der bestellten Menge zu liefern und zu berechnen; entsprechendes
gilt, wenn aus Gründen der Qualitäts- und Transportsicherheit die
Ware von Q-print nur in Verpackungseinheiten geliefert wird.
IV. Lieferfrist
1. Q-print ist stets bemüht, schnellstens zu liefern oder die vertragsgegenständliche
Leistung zu erbringen.
2. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich
als solche vereinbart sind.
Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn Q-print die Lieferung oder Leistung
innerhalb der Frist dem Kunden oder dem Beförderungsunternehmen (III.4.) übergibt.
3. Ist Q-print nur zu einer Teilleistung oder Teillieferung in der Lage und
stehen die Interessen des Kunden nicht entgegen (III.2.), gilt eine vereinbarte
Lieferzeit als eingehalten, wenn die Teilleistung oder Teillieferung innerhalb
der Frist dem Beförderungsunternehmen oder dem Kunden übergeben
ist. (III.4.) und die Restlieferung oder Restleistung unverzüglich nachfolgt.
4.
a) Leistungen oder Lieferungen im "Eildienst" müssen ausdrücklich
als solche schriftlich vereinbart sein. Für Eildienstlieferungen und
Eildienstleistungen muss die Lieferung oder Leistung innerhalb der Lieferfrist
im Eildienst den Kunden oder dem Beförderungsunternehmen (III.4.) übergeben
worden sein.
b) Die Haftung von Q-print ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
sowie der Höhe nach auf höchstens den Betrag beschränkt, den
der Kunde für die etwa verspäteten Lieferungen oder Leistung im
Eildienst an Q-print bezahlen müsste.
V. Verpackung-Frachtkosten-Versicherungen
1. Verpackung der Lieferung oder Leistung erfolgt entsprechend den Erfordernissen
nach Ermessen von Q-print.
2. Verpackungs- und sämtlichen Kosten der Versendung trägt
der Kunde; die Versendung erfolgt unfrei; die Berechnung der Verpackungskosten
erfolgt durch
Q-print zum Selbstkostenpreis.
3. Q-print ist nicht verpflichtet, für die Versendung der Lieferung
oder Leistung eine Versicherung abzuschließen.
Wird vereinbart, dass eine Versicherung der Lieferung oder Leistung zu erfolgen
hat, trägt der Kunde hierfür die Kosten.
4. Eine Rücknahme der mitgelieferten Verpackung durch Q-print ist ausgeschlossen;
von etwaigen entgegenstehenden gesetzlichen Vorschriften stellt der Kunde
Q-print hiermit ausdrücklich frei.
5. Soweit die Verpackung oder auch die Lieferung oder Leistung selbst gemäß gesetzlicher
Vorschrift zu entsorgen ist, übernimmt der Kunde diese Verpflichtung
im Verhältnis zu Q-print und stellt Q-print von allen diesbezüglichen
Verpflichtungen ausdrücklich frei.
VI. Preise-Zahlung
1. Berechnet werden durch Q-print die Preise der Preisliste, die im Zeitpunkt
des Vertragsschlusses der Lieferung oder Leistung Gültigkeit hat.
2. Die in Preislisten enthaltenen Preise verstehen sich zzgl. der jeweils
gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und der Verpackungs-, Transport-,
Versand- und Versicherungskosten.
3. Treten bei Aufträgen mit einer vorgesehenen Lieferfrist ab 4 Monaten
oder bei Sukzessivlieferungsvereinbarungen nach Auftragsbestätigung
und vor Lieferung erhebliche Erhöhungen der Beschaffungskosten von Q-print (auch durch Wechselkursänderungen) ein oder werden die vom Hersteller
empfohlenen Preise wesentlich erhöht, ist Q-print zur entsprechenden
Preisanpassung berechtigt. Als erheblich gelten Erhöhungen ab 5 % bezogen
auf den Nettopreis. Festpreise müssen schriftlich und ausdrücklich
als solche vereinbart werden; auch in diesen Fällen gelten sie nicht
für Nachbestellungen und bei jeder nachträglichen Änderung
von Liefermengen und -fristen durch den Besteller.
4. Ansprüche und Forderungen von Q-print sind zur sofortigen Zahlung
fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt
Q-print ein Skonto von 2 % auf den Rechnungsbetrag. Ab dem 15. Tag ist rein
netto zu leisten. Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist das Datum
der Wertstellung auf einem der Konten von Q-print maßgebend.
5. Nach Ablauf von 30 Kalendertagen ab dem Zugang der Rechnung tritt Verzug
ein und der Kunde schuldet Verzugszinsen auf die Forderungen von Q-print in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz; diese Zinsen
sind vom Kunden ab dem 31. Tag, der auf den Rechnungszugang folgt, bis zum
Zeitpunkt des wertstellungsmäßigen Zahlungseingangs bei Q-print zzgl. etwaiger Mahn- und Rechtsverfolgungskosten zu bezahlen.
6. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen, wenn das
ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Alle durch die ausnahmsweise
Entgegennahme von Wechseln oder Schecks entstehenden Kosten (Wechselsteuer,
Diskontspesen usw.) trägt der Kunde.
7. Q-print ist berechtigt, die Bonität von Kunden mit den allgemein üblichen
Mitteln zu überprüfen; ergeben sich dabei Zweifel an der Bonität
des Kunden oder tritt sonst eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Geschäftspartners ein, ist Q-print berechtigt, gewährte Zahlungsziele
zu widerrufen und weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Nachnahme auszuführen.
Gewährte Zahlungsziele werden hinfällig und alle Ansprüche
von
Q-print sofort fällig, wenn der Geschäftspartner Schecks oder Lastschriften
aufgrund von Q-print gewährter Einzugsermächtigung mangels Deckung
nicht eingelöst oder durch Widerspruch zurückgibt, Insolvenz oder
Vergleich angemeldet, oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens beantragt
wird; in derartigen Fällen ist Q-print berechtigt auch bereits gelieferte
Ware sicherungshalber zurückzuholen.
VII. Aufrechnung-Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung und die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gegen
Forderungen von Q-print sind nur mit solchen Gegenansprüchen zulässig,
die rechtskräftig festgestellt oder von Q-print anerkannt worden sind.
VIII. Gewährleistung-Haftung
1. Angaben in Prospekten, Angeboten, Werbeschriften, technischen Beschreibungen
oder ähnlichen Unterlagen stammen vom Hersteller der Ware; sie sind
nur als annähernd richtig zu verstehen; im übrigen bleiben
technische Änderungen und Verbesserungen vorbehalten.
2. Offensichtliche Abweichungen der Lieferung oder Leistung von der Bestellung – gleich
welcher Art – sowie Sachmängel, die bei der Übergabe der
Lieferung oder Leistung an den Kunden vorhanden sind, sind – wenn die
Abweichung oder der Sachmangel beim Erhalt der Lieferung oder der Leistung
bei üblicher kaufmännischer Prüfung festgestellt werden kann
(offensichtliche Abweichungen und Mängel) – innerhalb von 8 Tagen
ab der Entgegennahme der Ware schriftlich, per Fax oder Email gegenüber
Q-print anzuzeigen. Beanstandungen, die trotz pflichtgemäßer Prüfung
nicht sofort festgestellt werden können, sind unverzüglich nach
Feststellung – längst jedoch innerhalb 3 Tagen ab Feststellung – gegenüber
dem
Q-print anzuzeigen.
Die Unterlassung fristgemäßer Anzeige bedeutet die Genehmigung
der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß, so dass jegliche
Ansprüche gegen Q-print ausgeschlossen sind. Den Kunden trifft die volle
Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere
für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels
und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
3. Bei berechtigter Beanstandung von Warenlieferungen durch den Kunden innerhalb
der Frist gemäß Ziff. VIII.2. leistet Q-print Gewähr nach
seiner Wahl durch Nachbesserung oder Nacherfüllung; als Nacherfüllung
gilt auch die Lieferung vergleichbarer Ware, die dem Gebrauchszweck der beanstandeten
Ware im wesentlichen entspricht.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich
nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung
des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen
Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln,
die den Vertragszweck nicht oder nur unwesentlich berühren, steht dem
Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter
Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein
Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
4. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich
die Haftung des Auftragnehmers auf den nach der Art des Kaufgegenstandes
vorhersehbaren vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies
gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen
Vertreter des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen. Gegenüber
Unternehmern haftet der Auftragnehmer bei leicht fahrlässiger Verletzung
aller Vertragspflichten, die nicht Hauptpflichten sind, nicht.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche
des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter geltend die Haftungsbeschränkungen
nicht, bei dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden
oder bei dem Auftragnehmer zurechenbarem Verlust des Lebens des Auftraggebers.
5. Ansprüche des Auftraggebers auf Mängelbeseitigung sowie die
wegen eines Mangels bestehenden Ansprüche auf Rücktritt, Minderung
oder Schadenersatz verjähren, sofern der Auftragnehmer den Mangel nicht
arglistig verschwiegen hat, 1 Jahr nach dem Beginn der Gewährleistungsfrist.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware beim Kunden.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte Waren, hergestellte Pläne, Muster, Testplatinen, Skizzen,
technische Zeichnungen, Werkzeuge und ähnliches sind bis zum vollständigen
Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung von
Q-print – zuzügl. Zinsen und Rechtsverfolgungskosten - gegen den
Kunden Eigentum von Q-print.
2. Der Kunde ist verpflichtet, Lieferungen oder Leistungen, die unter Eigentumsvorbehalt
von Q-print stehen, vom sonstigen Warenbestand getrennt so zu lagern, dass
sie jederzeit als von Q-print geliefert und identifiziert werden können.
3. Der Kunde ist zu ausreichender Versicherung der unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Sachen von Q-print gegen Brand, Diebstahl, Wandalismus und ähnliche
Gefahren auf eigene Kosten verpflichtet. Ansprüche gegen Versicherungen
aus solchen Schadenfällen werden hiermit an Q-print abgetreten; Q-print nimmt diese Abtretung hiermit an.
4. Der Kunde ist im Rahmen ordnungsgemäßer kaufmännischer
Geschäftsabwicklung berechtigt, Lieferungen und Leistungen von
Q-print weiterzuverkaufen oder weiterzuverarbeiten, vorausgesetzt der Kunde
ist mit der Erfüllung von Ansprüchen gegenüber Q-print nicht
in Verzug. Der Kunde verpflichtet sich bei der Weiterveräußerung
mit seinem Vertragspartner einen verlängerten Eigentumsvorbehalt, der
sämtliche Ansprüche von Q-print gegen ihn erfasst, zu vereinbaren.
Zwischen
Q-print und dem Kunden besteht Einigkeit darüber, dass im Falle der
Weiterverarbeitung der gelieferten Sachen an der durch Weiterverarbeitung
entstandenen neuen Sache Miteigentum entsteht; der Bruchteil des Miteigentums
von Q-print ergibt sich aus dem Verhältnis des dem Kunden durch Q-print in Rechnung gestellten Preises für die weiterverarbeitete Lieferung
zum Wert der neu hergestellten Sache.
5. Die dem Kunden aus der Weiterveräußerung gegen seine Vertragspartner
entstehenden Ansprüche aus der Weiterverarbeitung oder Weiterveräußerung
werden hiermit bis zur Höhe aller offenen Forderungen von Q-print an
Q-print abgetreten. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von Q-print eine Liste der danach abgetretenen Forderungen innerhalb von 8 Tagen ab Aufforderung
durch Q-print zu übermitteln.
6. An Q-print abgetretene Ansprüche zieht der Kunde für
Q-print treuhänderisch ein und wird den Erlös zur Erfüllung
der Forderungen von Q-print verwenden.
7. Soweit die Gesamtforderungen von Q-print durch solche Abtretungen zu mehr
als 120 % zweifelsfrei gesichert sind wird der 120 % übersteigende Teil
der Außenstände auf Verlangen des Kunden nach der Auswahl von
Q-print freigegeben.
8. Sollten Lieferungen oder Leistungen von Q-print, die unter Eigentumsvorbehalt
stehen, von dritter Seite gepfändet werden, leistet der Kunde die eidesstattliche
Versicherung oder wird ein Insolvenzverfahren eingeleitet, ist der Kunde
verpflichtet, Q-print sofort zu verständigen und alles zu tun, um Q-print die Realisierung seiner Rechte und Ansprüche, insbesondere des Eigentumsvorbehalts
zu ermöglichen. Der Kunde ist verpflichtet etwaige Beschädigungen
oder die Vernichtung der Ware, einen Besitzwechsel, sowie einen Wohnsitzwechsel
(Geschäftsitzwechsel) unverzüglich anzuzeigen.
X. Schadenersatz
Ist der Kunde mit der Erfüllung des mit Q-print abgeschlossenen Vertrages
in Verzug oder verweigert er dessen Erfüllung, ist Q-print nach erfolglosem
Setzen einer Frist von 21 Tagen mit der Aufforderung zur Vertragserfüllung
berechtigt, gegen den Kunden einen pauschalen Schadenersatz von 30 % des
Nettovertragspreises geltend zu machen. Dem Kunden bleibt vorbehalten, einen
geringeren Nichterfüllungsschaden nachzuweisen.
XI. Produkthaftung
Im Verhältnis zu Dritten, insbesondere zum Endverbraucher ist der Kunde
Hersteller mit ausschließlicher Produktverantwortlichkeit. Soweit nach
gesetzlichen Vorschriften eine Haftung von Q-print für erbrachte Lieferungen
oder Leistungen in Betracht kommen kann, stellt der Kunde
Q-print hierdurch von allen diesbezüglichen Ansprüchen des Dritten
und von allen sonstigen Verpflichtungen vollständig frei.
XII. Gerichtsstand - Erfüllungsort –
Sind die Parteien Vollkaufleute, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand
68309 Mannheim.
Der Gerichtsstand Mannheim gilt auch für und gegen Geschäftspartner
von Q-print, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland
haben.
XIII. Anwendbares Recht
1. Allen Rechtsbeziehungen zwischen den Kunden und
Q-print liegt unabhängig von Firmensitz und / oder Staatsangehörigkeit
ausschließlich Deutsches Recht zugrunde.
2. Die deutsche Sprache ist Vertrags- und Verhandlungssprache.
3. Es gelten in erster Linie die Allgemeinen Vertragsbedingungen von
Q-print und sodann ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches
bzw. des Bürgerlichen Gesetzbuches.
XIV. Datenschutz
Die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäftsverkehrs mit den
Kunden setzt die elektronische Speicherung von personen- oder firmenbezogenen
Daten voraus. Q-print verfährt insoweit nach den einschlägigen
gesetzlichen Vorschriften.
XV. Teilunwirksamkeit
1. Sollten Vereinbarungen mit Kunden insbesondere Teile der Allgemeinen Vertragsbedingungen
von Q-print unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages
in seiner Gesamtheit hiervon unberührt.
2. Anstelle einer etwa unwirksamen Regelung gilt eine wirksame Regelung
als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen
Klausel
möglichst nahe kommt.